AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Service Level Agreement
Active Agents GmbH
Reserblitz – Online-Buchungssystem (SaaS)
Stand: März 2026 | Version 1.0
1. Geltungsbereich
1.1 Die Active Agents GmbH, Erzherzog-Karl-Straße 5A, Top 6, 1220 Wien („Reserblitz") erbringt für Anbieter von Leistungen aus dem Bereich der Freizeit-, Sport- und Tourismuswirtschaft so Vermietung von Gegenständen und Ticketing (nachfolgend „Partner"; zusammen mit Reserblitz die „Parteien" und jeweils einzeln „Partei") Software-as-a-Service Dienste auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"), die in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil der Partnervereinbarung mit dem Partner sind.
1.2 Die von Reserblitz angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB bzw. § 14 BGB.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Partners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Reserblitz ihrer Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Reserblitz in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Partners vorbehaltlos Leistungen erbringt.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 „Vertrag" im Sinne dieser AGB ist die zwischen dem Partner und Reserblitz geschlossene Partnervereinbarung/Softwarenutzungsvertrag über die Bereitstellung der Services, einschließlich dieser AGB und aller Anhänge. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung der Partnervereinbarung/Softwarenutzungsvertrages durch beide Parteien oder durch Registrierung des Partners über die Webseite von Reserblitz zustande. Die Partnervereinbarung kommt erst durch die Annahme durch die Active Agents GmbH zustande.
2.2 Die Services von Reserblitz bestehen im Wesentlichen in der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit des unter reserblitz.com beschriebenen cloudbasierten Online-Buchungssystems als Software-as-a-Service Leistung („System"). Gegenstand ist die Bereitstellung der vereinbarten Softwareleistungen, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Das System umfasst insbesondere:
– Online-Buchungssystem zur Verwaltung und zum Verkauf von Buchungen, Tickets und Reservierungen – Partner-Dashboard zur Verwaltung von Angeboten, Buchungen, Preisen, Verfügbarkeiten – Zahlungsabwicklung über angebundene externe Zahlungsdienstleister – Widget-Integration zur Einbettung des Buchungssystems in die Webseite des Partners.
2.3 Der Partner erhält einen Reserblitz-Account mit einem Admin-Zugang, unter dem er je nach gebuchtem Paket verschiedene Benutzer anlegen kann. Er erhält einen Benutzernamen und kann ein Passwort zum Zugriff auf das System anlegen.
2.4 Reserblitz ist nur für die technische Bereitstellung des Systems zuständig. Reserblitz ist weder Vertragspartner der Personen oder Unternehmen, die Leistungen des Partners über das System buchen („Endkunden"), noch Vermittler der Leistungen des Partners an Endkunden, wenn nicht anders explizit und schriftlich vereinbart.
2.5 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der mit dem Partner geschlossenen Partnervereinbarung und dem dort gewählten Paket. Gegebenenfalls kommen vom Partner gewünschte und von Reserblitz zusätzlich angebotene Funktionalitäten hinzu.
2.6 Reserblitz ist berechtigt, zur Erfüllung der Services Subunternehmer und sonstige Dritte hinzuzuziehen. Reserblitz bleibt dem Partner gegenüber für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen verantwortlich. Soweit Subunternehmer im Rahmen der Auftragsverarbeitung personenbezogene Daten des Partners verarbeiten, schließt Reserblitz mit diesen entsprechende Vereinbarungen gemäß Art. 28 Abs. 4 DSGVO ab.
2.7 Reserblitz ist berechtigt, die Services einseitig weiterzuentwickeln, zu verbessern sowie Funktionalitäten hinzuzufügen oder einzustellen, soweit die vereinbarten Kernfunktionalitäten des Systems weiter bestehen bleiben und die Nutzungsmöglichkeit für den Partner nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dem System handelt es sich um ein flexibles System, das kontinuierlich weiterentwickelt wird. Reserblitz behält sich ebenfalls vor, etwaige Schnittstellen (APIs) oder Teile davon jederzeit vorübergehend oder dauerhaft zu verändern oder einzustellen, insbesondere wenn die Anzahl der Zugriffe das System übermäßig belastet. In diesem Fall wird Reserblitz den Partner umgehend benachrichtigen.
2.8 Reserblitz bietet über den im Paket enthaltenen Leistungsumfang hinaus optionale Zusatzmodule und Erweiterungen an (z. B. erweiterte Reporting-Funktionen, zusätzliche Schnittstellen, Premium-Widgets oder branchenspezifische Module). Diese können vom Partner jederzeit über das Partner-Dashboard oder auf schriftliche Anfrage aktiviert werden. Die Aktivierung von Zusatzmodulen ist kostenpflichtig; die jeweiligen Gebühren sind im System ersichtlich oder werden dem Partner vor Aktivierung schriftlich mitgeteilt. Mit der Aktivierung erkennt der Partner die damit verbundenen Kosten an. Reserblitz behält sich vor, Zusatzmodule mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen einzustellen oder in den regulären Leistungsumfang eines Pakets zu überführen.
2.9 Individuelle Anpassungen, Sonderentwicklungen oder kundenspezifische Programmierungen, die über den standardmäßigen Leistungsumfang des gewählten Pakets hinausgehen, werden auf Basis eines gesonderten Angebots oder nach tatsächlichem Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz von Reserblitz erbracht. Der Stundensatz wird dem Partner vor Beauftragung schriftlich mitgeteilt. Sonderentwicklungen werden erst nach schriftlicher Beauftragung durch den Partner durchgeführt. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte an Sonderentwicklungen (insbesondere Urheberrechte und Nutzungsrechte am Quellcode) bei Reserblitz. Der Partner erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages.
2.10 Sofern Sonderentwicklungen, individuelle Integrationen oder vom Partner beauftragte Erweiterungen zusätzliche Hosting-, Server-, Infrastruktur- oder Drittanbieterkosten verursachen (z. B. erhöhtes Datenvolumen, dedizierte Serverressourcen, zusätzliche API-Aufrufe bei Drittdiensten oder Lizenzkosten für Drittsoftware), sind diese vom Partner zu tragen. Reserblitz wird den Partner über die voraussichtliche Höhe solcher Kosten vor Beauftragung informieren. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach tatsächlichem Verbrauch oder gemäß gesonderter Vereinbarung. Reserblitz ist berechtigt, die Bereitstellung der betroffenen Sonderentwicklung einzustellen, wenn der Partner mit der Zahlung der damit verbundenen Infrastrukturkosten trotz Mahnung in Verzug ist.
2.11 Reserblitz entscheidet nach eigenem Ermessen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Weiterentwicklung des Systems sowie über die Einführung neuer Funktionen und Module. Der Partner hat keinen Anspruch auf die Entwicklung bestimmter Funktionalitäten, auf die Umsetzung von Verbesserungsvorschlägen oder auf die Beibehaltung eines bestimmten Entwicklungstempos. Feature-Wünsche und Anregungen des Partners werden von Reserblitz entgegengenommen und nach Möglichkeit berücksichtigt, begründen jedoch keinerlei Leistungspflicht. Der vertraglich geschuldete Leistungsumfang beschränkt sich ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im gewählten Paket enthaltenen und in der Partnervereinbarung beschriebenen Funktionalitäten.
3. Zusätzliche Vertiebskanäle
3.1 Gegebenenfalls hat der Partner auch die Möglichkeit, Tools Dritter (z. B. Analyse-Tools, Marketing-Tools) anzubinden. In diesen Fällen erfolgt der Vertragsschluss nur zwischen dem Partner und dem Anbieter des jeweiligen Tools. Reserblitz stellt lediglich die technische Möglichkeit her und hat im Übrigen keine Leistungspflicht.
3.2 Für die Einräumung der Möglichkeit, Vertriebskanäle oder Tools Dritter einzubinden, fällt gegebenenfalls eine Channel Manager Gebühr an, deren Höhe im System angezeigt wird.
4. Nutzungsrechte
4.1 Reserblitz räumt dem Partner für die Laufzeit des Vertrages das weltweite, entgeltliche, einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, das System vertragsgemäß zu nutzen und seinen Endkunden zur Buchung zur Verfügung zu stellen. Der Partner darf das System nur im Rahmen der vereinbarten Kapazität nutzen.
4.2 Es ist dem Partner insbesondere nicht gestattet, das System oder dessen Funktionalitäten ganz oder teilweise zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, an andere als die Nutzer seines Reserblitz-Accounts unterzulizenzieren oder anderweitig zu verbreiten, zu vervielfältigen, zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten, zu übersetzen, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder anderweitig zu dekompilieren. Eine weitergehende Nutzung des Systems und der zur Verfügung gestellten Inhalte ist, soweit nicht ausdrücklich in diesen AGB oder anderweitig vereinbart oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen vorgeschrieben, nicht gestattet.
4.3 Soweit Reserblitz es dem Partner ermöglicht, auf in das System hochgeladene oder dort erzeugte Inhalte, Informationen oder Daten zuzugreifen, bleibt Reserblitz berechtigt, jederzeit Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
4.4 Vorbehaltlich der nach diesen AGB eingeräumten Rechte behält sich Reserblitz alle Rechte und Rechtsansprüche an dem System sowie dem damit verbundenen geistigen Eigentum und Know-how vor. Der Partner erkennt an, dass er keine weiteren Rechte als die ausdrücklich nach diesen AGB gewährten Rechte erwirbt.
5. Pflichten des Partners
5.1 Der Partner verpflichtet sich, Reserblitz alle für das Vertragsverhältnis erforderlichen Informationen, Unterlagen und Umstände mitzuteilen und bei der Leistungserbringung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen. Dem Partner obliegt insbesondere die Pflicht zur Offenbarung aller Umstände, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung relevant sein könnten und sich für Reserblitz nicht unmittelbar erschließen.
5.2 Der Partner ist für die Sicherstellung einer stabilen Internetverbindung und geeigneter Endgeräte für die Nutzung des Systems verantwortlich. Der Partner stellt Reserblitz kostenlos und termingerecht alle für die Vertragsleistung erforderlichen Unterlagen, Daten, Zugänge und Informationen zur Verfügung.
5.3 Der Partner ist verpflichtet, seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und gemäß dem vorgesehenen Rollenkonzept zu nutzen.
5.4 Der Partner wird Störungen, Fehler und Sicherheitsvorfälle unverzüglich schriftlich an den Reserblitz-Support melden und Reserblitz bei der Feststellung und Beseitigung eines Fehlers in jeder Weise unterstützen.
5.5 Der Partner ist für die eigenverantwortliche Pflege seiner Inhalte, Angebote und Stammdaten im System verantwortlich.
5.6 Dem Partner ist es untersagt, unautorisierte Lasttests, Penetrationstests oder sonstige Belastungstests ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch Reserblitz durchzuführen.
5.7 Neue Funktionen, Updates oder Versionsänderungen können dazu führen, dass der Partner Anpassungen an seinen eigenen Daten, Inhalten oder Konfigurationen vornehmen muss (z. B. Neuanlage oder Aktualisierung von Produkten, Angeboten, Beschreibungen, Medieninhalten, Widgets oder sonstigen Stammdaten). Reserblitz wird den Partner über solche Änderungen mit einer angemessenen Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten schriftlich informieren. Innerhalb dieser Übergangsfrist hat der Partner die erforderlichen Anpassungen auf eigene Kosten und eigenverantwortlich durchzuführen. Reserblitz stellt dem Partner hierzu gegebenenfalls Anleitungen, Dokumentationen oder Schulungsmaterialien zur Verfügung. Unterlässt der Partner die rechtzeitige Anpassung, so übernimmt Reserblitz keine Haftung für daraus resultierende Funktionseinschränkungen, Darstellungsfehler oder entgangene Buchungen. Ein Anspruch des Partners auf Beibehaltung einer früheren Softwareversion besteht nicht.
6. Verfügbarkeit und Systemleistung (SLA)
6.1 Reserblitz strebt eine Verfügbarkeit des Systems von 99 % pro Kalendermonat an. Es handelt sich hierbei um einen Zielwert, nicht um eine garantierte Verfügbarkeit.
6.2 Von der Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen sind:
– Angekündigte Wartungsfenster (in der Regel Sonntag 01:00–05:00 CET, mindestens 48 Stunden Vorankündigung) – Höhere Gewalt gemäß Ziffer 11.6 – Störungen im Verantwortungsbereich von Drittanbietern, auf deren Infrastruktur die Software betrieben wird (insbesondere Cloud-Hosting-Provider, Content Delivery Networks, DNS-Dienste und Zahlungsdienstleister) – Störungen im Verantwortungsbereich des Partners (z. B. lokaler Internetzugang, Endgeräte, fehlerhafte Konfiguration) – Ausfälle des öffentlichen Internets.
6.3 Reserblitz verpflichtet sich, den Partner über geplante und ungeplante Störungen unverzüglich zu informieren und sich im Rahmen des Zumutbaren um eine schnellstmögliche Wiederherstellung zu bemühen.
6.4 Bei Unterschreitung der Zielverfügbarkeit gemäß Ziffer 6.1 gewährt Reserblitz dem Partner auf schriftlichen Antrag folgende Gutschriften auf die monatliche Grundgebühr:
– Verfügbarkeit 98,0 % bis 98,99 %: 5 % der monatlichen Grundgebühr
– Verfügbarkeit 97,0 % bis 97,99 %: 10 % der monatlichen Grundgebühr
– Verfügbarkeit unter 97,0 %: 20 % der monatlichen Grundgebühr
6.5 Die maximale Gutschrift beträgt 25 % der monatlichen Grundgebühr pro Kalendermonat. Die Gutschriften nach Ziffer 6.4 sind die alleinige und abschließende Rechtsfolge aus Unterschreitungen der Zielverfügbarkeit. Weitergehende Ansprüche des Partners, insbesondere Schadensersatz, Minderung oder außerordentliche Kündigung aufgrund von Verfügbarkeitsunterschreitungen, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
6.6 Der Antrag auf Gutschrift ist vom Partner innerhalb von 30 Tagen nach Ende des betroffenen Kalendermonats schriftlich zu stellen und durch geeignete Nachweise (z. B. Screenshots, Störungsmeldungen, Support-Tickets) zu belegen. Verfügbarkeitsdaten aus dem Monitoring-System von Reserblitz sind maßgeblich für die Berechnung.
7. Support und Reaktionszeiten
7.1 Die Supportzeiten sind Mo–Fr 09:00–17:00 CET (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Reserblitz).
7.2 Supportanfragen sind per E-Mail an support@reserblitz.com oder über das Partner-Dashboard zu richten.
7.3 Reserblitz klassifiziert gemeldete Störungen nach folgenden Prioritätsstufen:
P1 – Kritisch: System vollständig nicht erreichbar oder Buchungen/Zahlungen nicht möglich, kein Workaround. Reaktionszeit: 24 Stunden (auch außerhalb der Supportzeiten). Ziel-Lösung: Schnellstmöglicher Hotfix.
P2 – Hoch: Wesentliche Funktionseinschränkung mit Workaround. Reaktionszeit: 1 Werktag. Ziel-Lösung: Nächstes Release.
P3 – Normal: Kleinere Beeinträchtigung oder Darstellungsfehler. Reaktionszeit: 5 Werktage. Ziel-Lösung: Regulärer Entwicklungszyklus.
P4 – Gering: Verbesserungswunsch oder kosmetische Anpassung. Reaktionszeit: 10 Werktage. Ziel-Lösung: Nach Priorisierung.
7.4 Die Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum zwischen Eingang der Störungsmeldung und der ersten qualifizierten Rückmeldung durch Reserblitz. Die Reaktionszeit ist keine zugesicherte Lösungszeit.
7.5 Reserblitz behält sich die endgültige Einstufung der Fehlerpriorität vor und informiert den Partner über die vorgenommene Einstufung.
7.6 Gemeldete Fehler, die vom Partner nicht dokumentierbar und reproduzierbar sind, werden von Reserblitz aufgenommen, müssen aber bis zu deren Reproduzierbarkeit nicht behoben werden.
8. Wartung und Updates
8.1 Reserblitz entwickelt das System kontinuierlich weiter und stellt dem Partner Updates, Fehlerbehebungen und neue Funktionen im Rahmen des laufenden Vertrages zur Verfügung.
8.2 Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und dem Partner mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt.
8.3 Dringende Sicherheitsupdates oder kritische Fehlerbehebungen können ohne Vorankündigung durchgeführt werden. Der Partner wird in diesem Fall unverzüglich im Nachhinein informiert.
9. Gebühren und Zahlung
9.1 Die Gebühren für die Nutzung des Systems ergeben sich aus der individuellen Partnervereinbarung und dem dort gewählten Paket. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt monatlich innerhalb der ersten 7 Werktage eines Monats. Die Zahlung ist sofort fällig und erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – über das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren oder den Stripe-Account des Partners.
9.3 Reserblitz ist berechtigt, die Gebühren jährlich anzupassen. Preisanpassungen werden dem Partner mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt. Sie gelten als akzeptiert, wenn der Partner nicht binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Preisanpassung zu kündigen. Unberührt hiervon bleibt die jährliche Indexanpassung gemäß dem harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI), wobei jeweils die für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Indexzahl als Ausgangspunkt dient.
9.4 Sofern das SEPA-Firmen-Lastschriftmandat nicht bereits bei Unterzeichnung der Partnervereinbarung erteilt wurde, ist Reserblitz berechtigt, den Partner jederzeit schriftlich zur Erteilung des SEPA-Firmen-Lastschriftmandats aufzufordern. Der Partner ist verpflichtet, das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Mandat innerhalb von 5 Werktagen nach Aufforderung an Reserblitz zu übermitteln. Kommt der Partner dieser Verpflichtung trotz einmaliger Mahnung nicht nach, ist Reserblitz berechtigt, die Vergütung per Rechnung mit sofortiger Fälligkeit geltend zu machen und den Zugang zum System bis zur Erteilung des Mandats einzuschränken.
9.5 Reserblitz ist berechtigt, dem Partner die Nutzungsberechtigung zu entziehen, wenn der Partner mit zu entrichtenden Gebühren trotz Mahnung und Nachfrist von mindestens 14 Tagen in Zahlungsverzug ist. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist Reserblitz berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Etwaige Mahnungen werden mit jeweils 15,00 Euro in Rechnung gestellt.
9.6 Eine Herausgabe von Daten oder sonstigen Unterlagen erfolgt nur bei vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen.
9.7 Die in der Partnervereinbarung vereinbarte Zahlungsabwicklungsgebühr bzw. die auf der Preisübersichtsseite angegeben Gebühren (reserblitz.com/preise) beziehen sich ausschließlich auf Standard Zahlungsmethoden und Kartenzahlungen, die über den in das System integrierten Zahlungsdienstleister Stripe Connect abgewickelt werden (insbesondere Kreditkarte, Debitkarte, Google Pay, Apple Pay). Bei Aktivierung zusätzlicher Zahlungsmethoden durch den Partner über Drittanbieter oder speziellen Zahlungsmethoden (z. B. PayPal, Klarna, SEPA, etc.) können zusätzliche oder abweichende Gebühren anfallen, deren Höhe sich nach den Konditionen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters richtet. Die jeweiligen Gebühren werden dem Partner vor Aktivierung im System angezeigt. Reserblitz übernimmt keine Haftung für Gebührenänderungen seitens der Drittanbieter-Zahlungsdienstleister.
10. Gewährleistung
10.1 Reserblitz leistet Gewähr für die fachgerechte Ausführung der Serviceleistungen und dass das System bei Anwendung gemäß der empfohlenen Systemvoraussetzungen die beschriebenen Funktionalitäten aufweist. Der Partner trägt für die Herstellung der erforderlichen Systemvoraussetzungen selbst die Verantwortung.
10.2 Mängel in den Serviceleistungen, die der Partner Reserblitz innerhalb von einem Monat nach Auftreten schriftlich mitteilt, sind von Reserblitz zu beseitigen. Die Beseitigung kann auch durch Überlassung einer neuen Programmversion erfolgen. Kann der vom Partner geltend gemachte Mangel nicht festgestellt werden, so trägt dieser die Kosten der Prüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch des Systems oder bei Vorliegen sonstiger von Reserblitz nicht zu vertretender Störungen.
10.3 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Partner eine Herabsetzung der monatlichen Grundgebühr verlangen (maximal 25%). Eine Rückgängigmachung des Vertrages kann der Partner nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlages der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist.
10.4 Gewährleistungsansprüche des Partners verfallen, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bereitstellung geltend gemacht werden.
10.5 Gemeldete Fehler, die vom Partner nicht dokumentierbar und reproduzierbar sind, werden von Reserblitz aufgenommen, müssen aber bis zu deren Reproduzierbarkeit nicht behoben werden.
11. Haftung
11.1 Reserblitz erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Reserblitz haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen.
11.2 Der Schadensersatzanspruch ist in jedem Fall mit der Höhe der vom Partner gezahlten monatlichen Grundgebühren der letzten 12 Monate begrenzt. Der Ersatz entgangenen Gewinns, Betriebsunterbrechungen, Verlust oder Schäden an Daten und Programmen des Partners, Kosten für Ersatzsoftware sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Partner ist ausgeschlossen.
11.3 Reserblitz betreibt das System auf Infrastruktur von Drittanbietern (insbesondere Cloud-Hosting, Content Delivery Networks, Zahlungsdienstleister). Für Störungen, Ausfälle oder Leistungseinschränkungen im Verantwortungsbereich dieser Drittanbieter übernimmt Reserblitz keine Haftung. Reserblitz verpflichtet sich jedoch, den Partner über solche Störungen unverzüglich zu informieren und sich im Rahmen des Zumutbaren um eine schnellstmögliche Wiederherstellung zu bemühen.
11.4 Die in Ziffer 6 genannte Zielverfügbarkeit und das damit verbundene Gutschriftensystem gemäß Ziffer 6.4 bis 6.6 stellen die alleinige Rechtsfolge für Verfügbarkeitsunterschreitungen dar. Darüber hinausgehende Schadensersatz- oder Minderungsansprüche aufgrund von Nichtverfügbarkeit sind ausgeschlossen.
11.5 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
11.6 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, befreien Reserblitz für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Cyberangriffe, sowie großflächige Ausfälle des öffentlichen Internets, soweit diese unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über den Eintritt solcher Umstände.
12. Geheimhaltung und Datenschutz
12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit vom jeweils anderen Vertragspartner übermittelten Informationen und Unterlagen (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Abwicklung dieses Vertrages zu benutzen. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt über das Vertragsende hinaus.
12.2 Reserblitz wird diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern, Kooperationspartnern und Subunternehmern auferlegen und diese auf die Datengeheimhaltung verpflichten.
12.3 Der Partner ist als „Verantwortlicher" gemäß DSGVO selbst für die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Reserblitz wird im Rahmen der Serviceleistungen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO tätig.
12.4 Reserblitz verarbeitet Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und hat alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO ergriffen. Reserblitz erklärt, dass alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
12.5 Reserblitz unterstützt den Partner bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten (Datensicherheitsmaßnahmen, Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde, Benachrichtigung betroffener Personen, Datenschutz-Folgenabschätzung, vorherige Konsultation).
12.6 Erhält Reserblitz einen behördlichen Auftrag, Daten des Partners herauszugeben, so hat Reserblitz – sofern gesetzlich zulässig – den Partner unverzüglich darüber zu informieren und die Behörde an diesen zu verweisen.
12.7 Soweit Reserblitz Subunternehmer einsetzt, die personenbezogene Daten verarbeiten, schließt Reserblitz mit diesen Vereinbarungen gemäß Art. 28 Abs. 4 DSGVO ab.
12.8 Reserblitz ist nach Beendigung dieser Vereinbarung verpflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten des Partners enthalten, diesem in einem gängigen Format zu übergeben bzw. diese binnen 3 Wochen zu löschen. Datenbanken, die zu Testzwecken angelegt wurden und personenbezogene Daten enthalten, werden ebenfalls binnen 3 Wochen nach Vertragsende gelöscht.
12.9 Weiterführende Informationen zum Datenschutz, insbesondere die vollständige Datenschutzerklärung, Informationen zur Auftragsverarbeitung sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs), sind jederzeit abrufbar unter: reserblitz.com/dsgvo. Die dort veröffentlichten Bestimmungen sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergänzender Bestandteil dieses Vertrages. Reserblitz informiert den Partner über wesentliche Änderungen der Datenschutzbestimmungen per E-Mail.
13. Vertragsdauer und Kündigung
13.1 Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus der individuellen Partnervereinbarung.
13.2 Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner zahlungsunfähig wird oder gegen ihn ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird. Eine grobe Missachtung der vertraglichen Pflichten berechtigt beide Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung.
13.3 Nach Beendigung des Vertrages stellt Reserblitz dem Partner seine Daten in einem gängigen Format zum Export zur Verfügung. Der Partner hat ab Vertragsende 30 Tage Zeit, seine Daten zu exportieren. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten unwiderruflich gelöscht. Die Zurverfügungstellung der Daten setzt die vollständige Begleichung aller offenen Forderungen voraus.
13.4 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail ist nur wirksam, wenn sie von der jeweils anderen Partei schriftlich bestätigt wird.
13.5 Reserblitz ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende zu kündigen, wenn:
(a) der Partner wiederholt oder schwerwiegend gegen diese AGB oder die Partnervereinbarung verstößt und den Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb von 14 Tagen abstellt;
(b) der Partner das System in einer Weise nutzt, die den Betrieb, die Sicherheit oder die Reputation von Reserblitz oder anderer Partner gefährdet;
(c) der Partner unrichtige oder irreführende Angaben bei Vertragsschluss gemacht hat;
(d) Reserblitz den Betrieb des Systems oder einzelner Systemkomponenten dauerhaft einstellt;
(e) die Fortsetzung des Vertrages für Reserblitz aus wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Gründen unzumutbar wird, insbesondere bei wesentlichen Änderungen der regulatorischen Rahmenbedingungen.
Im Falle einer Kündigung nach Buchstabe (d) oder (e) erstattet Reserblitz dem Partner bereits im Voraus bezahlte monatliche Grundgebühren für den nicht genutzten Zeitraum anteilig zurück.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1 Diese AGB und alle Vertragsverhältnisse zwischen Reserblitz und dem Partner unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist Wien, Österreich.
15. Änderungen der AGB
15.1 Reserblitz behält sich vor, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen anzupassen. Der Partner wird über Änderungen per E-Mail informiert. Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Partner nicht binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht.
15.2 Führt eine Änderung zu einer wesentlichen Verschlechterung der vereinbarten Leistungen, steht dem Partner ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 30 Tagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu.
16. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder enthalten sie eine Lücke, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt bzw. die Lücke ausfüllt.
